Satzung

Die Satzung des Bamberger Zirkus-Varieté e.V.

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bamberger Zirkus-Varieté e.V.“, die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt. Er versteht sich als Verein zur Förderung der Zirkus- und Bewegungskünste, sowie als offenes Kulturprojekt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.

§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ein offenes, regelmäßiges Training und die Vorbereitung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere durch Schaffung eines offenen Angebots zur Förderung der motorischen, kreativen und künstlerischen Fähigkeiten.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos“, mit Sitz St. Wolfgangsplatz 10, 81669 München und Steuer-Nr. 143/242/10076, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptberufliche Mitarbeiter/innen oder Honorarkräfte bestellt werden. Über eventuelle Vergütungen und deren Höhe an Vorstandsmitglieder, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Personen können Mitglieder werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht.

(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder
haben in der Mitgliederversammlung Rede-, jedoch kein Stimmrecht.

(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
b) durch die schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen.

§6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§7 Die Organe des Vereins
Die Organe sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
– der erweiterte Vorstand

§8 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne §26 des BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

(2) Jede/r von beiden hat gerichtlich und außergerichtlich Alleinvertretungsrecht. Im
Innenverhältnis soll der/die Stellvertretende nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung
bestellt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(5) Der Vorstand wird beauftragt, nach Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung die endgültige Fassung des Wortlauts der Satzung vorzunehmen.

§8a Der erweiterte Vorstand

(1) Zur Übernahme und Durchführung der Vereinsaktivitäten wird ein erweiterter Vorstand gewählt. Ihm gehören an:

a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die Schriftführer/in
e) mindestens ein/e Beisitzer/in

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre, mindestens jedoch bis zu einer Neuwahl.

(2) Der erweiterte Vorstand kann weitere beratende Mitglieder berufen.

(3) Der erweiterte Vorstand bestimmt eine Geschäftsordnung.

§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung (Email, Fax oder einfachen Brief) einzuberufen.
(2) Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Diskussion und Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und des Jahresprogrammes.
– Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
– Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Arbeitsausschusses.
– Wahl von zwei Kassenprüfern.
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
– Entscheidung über die Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstands.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Satzungsänderungen und/oder Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen dürfen von dem/der ersten Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden.
Der/Die Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

§10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 10.09.2014 in Kraft.